Saisonstart 2022/23 - Hinweise zum Schutz- und Hygienekonzept

 

Die seit 01.10.2022 geltende Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO) sieht für Veranstaltungen wie unsere Wettkämpfe keine Pflicht zur Vorhaltung eines Schutz- und Hygienekonzeptes vor.
Aus diesem Grund ist derzeit das Schutz- und Hygienekonzept des LSV M-V e.V. außer Kraft gesetzt.
Die Pandemie-Entwicklung kann jedoch jederzeit die (Wieder-)Einführung eines solchen, durch den Gesetzgeber veranlasst, notwendig werden lassen. Deshalb bleibt das bisherige Schutz- und Hygienekonzept veröffentlicht, damit Interessenten sich über den früheren Stand informieren können.
Aktuell gilt ein hohes Maß an persönlicher Verantwortung (Auszug aus der Corona-LVO):
                                                               § 2
                                                   Eigenverantwortung
(1) Unabhängig von konkreten Vorgaben dieser Verordnung ist jede Bürgerin und jeder Bürger zum Eigenschutz und dem Schutz aller anderen ausdrücklich aufgerufen, die grundlegenden Regeln zu Abstand, Hygiene, Atemschutz und regelmäßiger Lüftung von Räumlichkeiten (sogenannte „AHAL-Regeln“) zu beachten. Jeder hat in eigener Verantwortung das persönliche Risiko einer Infektion und das von Kontaktpersonen abzuschätzen.
(2) Soweit nach dieser Verordnung keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske vorgesehen ist, wird das Tragen einer solchen insbesondere für den Fall dringend empfohlen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
(3) Eigenverantwortliche, freiwillige Schnell- und Selbsttests vor und nach risikobehafteten Kontakten (insbesondere zu einer größeren Anzahl von Personen) werden als besonders wirksames Mittel zum Selbstschutz und zum Wohle aller dringend empfohlen.

Konkret bedeutet dies, dass wir derzeit keine Maßnahmen verpflichtend durchführen müssen. Wenn Sportler und Zuschauer während der Wettkämpfe sicherheitshalber eine Maske tragen wollen, steht ihnen dieses frei.

Wenn Sportfreunde, Sportfreundinnen und andere am Wettkampf Beteiligte sich freiwillig testen und dieser Test zeitnah am Wettkampf ein positives Ergebnis aufweist, bitte ich um sofortige Information an mich. Ich informiere dann anonymisiert umgehend die am Wettkampf Beteiligten in entsprechender Form.Greifswald, 20.10.2022
Guido Springer
Landesspielleiter

Das bisherige Schutz- und Hygienekonzept:

veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzept für die Sportart Schach im Landesschachverband M-V e.V. (LSV M-V)

Schach ist eine kontaktfreie Sportart, die im Gegensatz zu anderen Sportarten zusätzlich sehr „bewegungsarm“ stattfindet. Allerdings muss Schach als Sport witterungsunabhängig stattfinden, was auf die Witterung bezogen nur in geschlossenen Räumen risikofrei möglich ist. Auf Basis

  • ·        dieser einleitenden Bemerkungen
  • ·        der Einschätzung des DOSB bezüglich Schachsport als Individualsportart und dass der Schachsport keine Kontaktsportart ist (s. Anlage) und
  • ·        der Corona-LVO M-V ab 18.03.2022 (Fundstelle: GVOBl. M-V Gl.-Nr. 2022, 174)

ist dieses veranstaltungs- und sportartspezifische Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt. Dieses Konzept kann durch entsprechende Analogschlüsse auch für das Schachtraining Anwendung finden.

Das veranstaltungs- und sportartspezifische Hygiene- und Sicherheitskonzept des LSV M-V umfasst 17 Punkte, bestehend aus Ansprechpartner, Definitionen/Pflichtenbeschreibungen, Wettkampfbeschreibung und Maßnahmen/ Festlegungen sowie zwei Anlagen.

  1. Mund-Nase-Bedeckung: Mund-Nase-Bedeckung bedeutet in diesem Dokument immer eine medizinische Gesichtsmaske (z.B. OP-Maske gemäß EN 14683) oder Atemschutzmaske (z.B. FFP2-Maske).
  2. Ansprechpartner im LSV M-V:
    Guido Springer (Präsident des LSV M-V), Dubnaring 15b, 17491 Greifswald, Tel.: 03834/254313 bzw. 01520/1912093, Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
  3. Veranstaltungsart: Schachwettkampf als Angebot im Sinne Corona-LVO M-V § 3 (2) Satz 6: „ein Angebot [ist] eine Veranlassung einer möglichen oder tatsächlichen Zusammenkunft mehrerer Personen in den in § 8 Absatz 3 sowie in § 11 aufgeführten Bereichen“.
    Als verantwortliche Person im Sinne Corona-LVO M-V § 3 (2) Satz 8 („eine verantwortliche Person [ist] eine natürliche oder juristische Person, die Einfluss darauf hat, welche Personen ihr Angebot in Anspruch nehmen oder nehmen dürfen oder an dem Ereignis teilnehmen oder teilnehmen dürfen“) gilt der LSV M-V e.V. sowie bei Veranstaltungen, für die sie dieses Schutz- und Hygienekonzept übernehmen, die Vereine des LSV M-V e.V. oder Ausrichter von Schachwettkämpfen. Die verantwortlichen Personen können die Pflichten verantwortlicher Personen auf ausrichtende Personen vor Ort übertragen, insbesondere Schiedsrichter und Mannschaftsleiter der Heimmannschaften.
    Als teilnehmende Person im Sinne Corona-LVO M-V § 3 (2) Satz 9 („eine teilnehmende Person [ist] eine Person, die ein Angebot in Anspruch nimmt oder nehmen will oder an einem Ereignis teilnimmt oder teilnehmen will“) gelten alle Personen, die Zugang zum Turnierbereich und/oder Wettkampfraum erhalten.
  4. Pflichten der verantwortlichen Personen: Diese regelt die Corona-LVO M-V in § 9: Hier ist gemäß Abs. (3) insbesondere darauf zu achten, dass Veranstaltungshäuser („Kooperationspartner“) schärfere Festlegungen treffen können als dieses Schutz- und Hygienekonzept beinhaltet. Solche schärferen Festlegungen sind zu beachten und den teilnehmenden Personen rechtzeitig zu informieren.
    (1) Verantwortliche Personen haben, insbesondere durch effektive Zugangskontrollen, unter Ausschöpfung eigener Rechte, insbesondere des Hausrechts, sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen und ein Hygienekonzept nach Absatz 2 eingehalten werden.
    (2) Für Angebote … ist ein angebots- oder ereignisbezogenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Auf Verlangen ist dieses der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu geben. Zur Begrenzung der etwaigen Virenlast ist insbesondere bei Angeboten und Ereignissen, bei denen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes oder zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske nicht sicher eingehalten werden kann, zu berücksichtigen:
    1. die Aerosolbelastung nach Bewertung konkreter Faktoren wie Raumgröße, Personenanzahl und -dichte, Belüftungskonzepte, technische Einrichtungen zum Luftaustausch oder Vorkehrungen für den Eingangs-, Warte- und Ausgangsbereich sowie die Gestaltung der zugänglichen Flächen und Lenkung der Bewegungsmuster der teilnehmenden Personen,
    2. geeignete Schutzvorrichtungen (beispielsweise geeignete physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas),
    3. die mögliche Begrenzung der Personenanzahl einschließlich Sitzplatzkonzepte zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern,
    4. die regelmäßige Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen und Gegenständen,
    5. die Bereitstellung von Händedesinfektionsvorrichtungen,
    6. besondere Vorkehrungen beim Verkauf und Verzehr von Speisen und Getränken sowie
    7. die konstante Zusammensetzung von Gruppen.
    (3) Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auch auf Kooperationen und die verantwortlichen Partner und Träger anzuwenden. Kooperationsvereinbarungen sind, wenn nötig, entsprechend zu modifizieren und an die zu beachtenden Bedingungen anzupassen. Für Angebote oder Ereignisse in den Räumlichkeiten von Kooperationspartnern gelten die dort beauflagten Hygienekonzepte.
    (4) In Eingangsbereichen ist in deutlich sichtbarer Form auf Maßgaben dieser Verordnung sowie den Ausschluss von Personen mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 8 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Soweit eine Möglichkeit besteht, die Teilnahme an einem Angebot … kontaktlos wahrzunehmen (beispielsweise elektronischer Zahlungsweg oder CheckIn), ist aus hygienischen Gründen eine entsprechende Empfehlung auszusprechen.
    (5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die verantwortliche Person in die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen einzuweisen.
  5. Pflichten der teilnehmenden Personen: Diese regelt die Corona-LVO M-V in § 8:
    „(1) Teilnehmende Personen sind verpflichtet, die Schutzmaßnahmen, einschließlich derjenigen, die von verantwortlichen Personen nach § 9 an teilnehmende Personen adressiert sind, einzuhalten. Im Falle des Aufeinandertreffens verschiedener Angebote … gelten die für das jeweilige Angebot … maßgeblichen Schutzmaßnahmen.
    (2) Die Teilnahme an einem Angebot … ist ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie der Vorschriften dieses Abschnitts zulässig. Personen mit typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind von der Teilnahme an einem Angebot … nach Satz 1 ausgeschlossen, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
    (3) Die nachfolgende Tabelle regelt für die dort genannten Angebote das 3G-Erfordernis sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske. Das „Ja“ in der nachfolgenden Tabelle regelt eine Pflicht oder ein Erfordernis für das jeweilige Angebot. Das „Nein“ in der Tabelle regelt, dass die entsprechende Pflicht oder das Erfordernis für das jeweilige Angebot nicht besteht.“
    [Tabelle (Auszug)]:

Angebote

im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 6

3G

im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 11

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske

im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummern 4 und 5

Innenbereich

Außenbereich

Innenbereich

Außenbereich

Sportausübungen [=Training]

Ja

Nein

Nein

Nein

Veranstaltungen [=Wettkampf]

Ja

Ja

Ja

Nein

 

  1. Beschreibung Schachwettkampf: Schachpartien in Schachwettkämpfen können gemäß Festlegung in den entsprechenden Wettkampfbestimmungen und bedingt durch die Spielweise der Sportler zwischen ein paar Minuten und -derzeit  im LSV M-V üblich- maximal etwa 6 Stunden dauern.
    Es sind Tischreihen aufgebaut, auf denen die Schachbretter (Größe Schachbrett ca. 50 cm x 50 cm) ausgelegt werden. Neben den Schachbrettern werden je ein Notationsformular (Format A5) für die beiden Sportler („Weiß“ und „Schwarz“) gelegt und etwa mittig eine Schachuhr gestellt. Im Schachsport sind auch kürzere Wettkampfformen (genannt Blitzschach und Schnellschach) möglich, dort wird auf Notationsformulare verzichtet.
    Die Tischgröße variiert je Veranstaltungshaus in etwa von 70 x 70 cm bis 160 x 90 cm.
    Zwischen zwei Brettern einer Tischreihe kann fast immer ein Abstand von 1,5 m (oft auch 2 m, siehe 10 Leitplanken des DOSB) eingehalten werden. Zwischen Weiß und Schwarz kann jedoch ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden, dies ist durch Tischgröße und die Notwendigkeit der Erreichbarkeit der Schachfiguren auf dem gesamten Schachbrett und der Schachuhr bedingt. Der Abstand zwischen Weiß und Schwarz liegt deshalb bei max. 1,0 m.
  2. Abstandsfestlegungen und Mund-Nase-Bedeckung: Der LSV M-V empfiehlt seinen Vereinen und anderen Veranstaltern von Schachwettkämpfen auf dem Gebiet des LSV M-V gemäß der in Corona-LVO § 2 (1) festgelegten Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen dringend, auf den Tischreihen zwischen je zwei Brettern einen Mindestabstand von 1,5 m und zwischen 2 Tischreihen einen Mindestabstand von 2,5 m  einzurichten.
    Bei allen Schachwettkämpfen auf dem Gebiet des LSV M-V muss in allen Wettkämpfen mit einer möglichen Partiedauer von mehr als 15 min („Normalschach“, „Schnellschach“) auch beim Spielen am Brett
    die Mund-Nase-Bedeckung getragen werden (Corona-LVO M-V §§ 6, 7). Alternativen wie geeignete Schutzscheiben zwischen den Spielern sind zulässig, die Verwendung von Gesichtsvisieren ausdrücklich nicht. Bei Verwendung von alternativen Schutzmaßnahmen wie Schutzscheiben wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung trotzdem als zusätzliche Schutzmaßnahme empfohlen.
    Im Blitzschach mit Partiedauern von deutlich unter 15 min darf außer im Landkreis Ludwigslust-Parchim auf die Pflicht zum Tragen einer
    Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden, für diese Wettkampfform wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung jedoch dringend empfohlen.
    Der Schiedsrichter muss
    eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, außer er sitzt am Schiedsrichtertisch und/oder kann den Mindestabstand einhalten.
  3. Testpflicht: Vor Wettkampfbeginn ist dem Schiedsrichter oder dafür benannten Verantwortlichen von jedem Teilnehmer der Nachweis eines negativen Schnelltests (POC-Test), nicht älter als 24 Stunden, oder eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, vorzulegen. Alternativ muss die Möglichkeit geschaffen werden, vor Wettkampfbeginn einen Selbsttest für Laien unter Aufsicht des Schiedsrichters oder dafür benannten Verantwortlichen durchzuführen. Sollte ein solcher Selbsttest den Verdacht einer Corona-Infektion ergeben, darf die betroffene Person nicht am Wettkampf teilnehmen, muss den Wettkampfort verlassen und sich sofort um die Durchführung eines PCR-Tests bemühen. Über die Durchführung und das Ergebnis solcher Selbsttests ist der teilnehmenden Person auf deren Wunsch das als Anlage dieses Dokuments enthaltene Testzertifikat auszuhändigen. Eine Zweitschrift muss die verantwortliche Person vier Wochen aufbewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde auf Verlangen vollständig herausgeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind diese Zweitschriften sofort zu vernichten (Corona-LVO M-V §4 Abs. (3), (4)).
    Von der Testpflicht befreit sind

a)     Personen mit Auffrischungsimpfung („Geboosterte“)

b)     vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis,

c)     Genesene mit gültigem Genesenennachweis,

d)     Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie

e)     Schüler außerhalb von Ferienzeiten, solange diese an einer Teststrategie an den Schulen gemäß Corona-Schul-LVO teilnehmen.

  1. Zugangsregelung: Wo möglich sollen Eingang zum und Ausgang vom Wettkampf im Einbahnstraßenprinzip (Wegeleitsystem mit getrennten Ein- und Ausgängen) gestaltet werden.
  2. Zutrittsberechtigung: Der Wettkampfraum darf grundsätzlich von am Wettkampf beteiligten Sportlern und Schiedsrichtern betreten werden. In Mannschaftswettkämpfen dürfen Mannschaftsleiter, wenn sie nicht Spieler ihrer Mannschaft sind, den Wettkampfraum ebenfalls betreten, sich aber nicht ständig in diesem aufhalten. Für alle anderen Personen ist Nr. 9 zu beachten.
  3. Zuschauerregelung: Zuschauende dürfen sich im Turnierbereich außerhalb des Wettkampfraumes aufhalten, solange der Schiedsrichter dem nicht widerspricht. Der Aufenthalt Zuschauender im Wettkampfraum ist gestattet, solange die Raumkapazität (insbesondere hinsichtlich Abstandshaltung und Aerosolbelastung) dies zulässt und der Schiedsrichter dem nicht widerspricht. Zuschauende müssen immer einen Mindestabstand von 1,5 m zu den am Wettkampf beteiligten Sportlern und Sportlerinnen einhalten. Für alle Zuschauenden besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliches Attest nachweisen können, ausgenommen sind.
    Gemäß FIDE-Regeln sind Spieler, die ihre Partie beendet haben, Zuschauer.
  4. Tische und Spielmaterial sollen vor Beginn eines Wettkampftages mit handelsüblichem Reinigungsmittel gereinigt werden.
  5. Raumlüftung: Während des Schachwettkampfes ist je nach Dauer spätestens nach 2 Stunden für mindestens 10 min gründlich zu lüften. Schachwettkämpfe dürfen nicht unterbrochen werden, deshalb ist das Entstehen von Zugluft zu vermeiden und eine entsprechende deutlich häufigere Lüftung, möglichst alle 30 min, anzustreben. Im Schnell- und Blitzschach ist zwischen den Runden jeweils eine Pause von 10 min einzurichten, in der jeweils Stoß- bzw. Querlüftung für mindestens 5 min Dauer durchzuführen ist.
  6. Speisen und Getränke: Im Wettkampfraum ist das Essen verboten, das Trinken am Brett ist erlaubt. Speisen sowie Getränke im Sinne einer Versorgung dürfen ausschließlich in einem vom Wettkampfraum abgesonderten Raum ausgegeben und verzehrt werden. Der Verzehr im Freien ist ebenfalls gestattet.
  7. Hygienebestimmungen: Die üblichen hygienischen Bestimmungen sind zwingend einzuhalten: Häufiges Händewaschen ist erforderlich. Naseputzen/Schnäuzen sollte außerhalb des Spielsaals erfolgen. Im Fall von Niesreiz, Hustenreiz usw. sollte das Gesicht, wenn möglich, mit einem zusätzlichen Taschentuch bedeckt werden. Zur Not genügt auch das Niesen/Husten in die Ellenbeuge. Es soll vermieden werden, dass schwallartig größere infektiöse Aerosole in die Umgebung gelangen.

16. Zutritts- und Teilnahmeverbot: Personen, die an typischen Symptomen (Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen usw.) einer Infektion mit dem Coronavirus leiden, dürfen den Wettkampfort nicht betreten und an keinen Partien teilnehmen.
Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, dürfen den Wettkampfort nicht betreten und an keinen Partien teilnehmen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, es sei denn, sie können einen negativen Corona-Test (PCR-Test), nicht älter als 48 Stunden vor Wettkampfbeginn, oder einen negativen Schnelltest (POC-Test), nicht älter als 24 Stunden vor Wettkampfbeginn, vorlegen.

  1. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte: Es gibt keine Corona-bedingte Regeländerung bezüglich Mobiltelefonen und anderer elektronischer Geräte.

 

Stand: 28.03.2022

Anlagen (im downloadbaren Dokument):
DOSB-Einschätzung zum Schachsport als Individualsportart und dass der Schachsport keine Kontaktsportart ist
Umgang mit Schnell- und Selbsttests (Testzertifikat/Dokumentation)

Download Schutz- und Hygienekonzept